Hintergründe / Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung


Datenschutz leitet sich aus dem Grundrecht aus informationelle Selbstbestimmung ab. Dieses ergibt sich Art.2 Abs.1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art 1 Abs.1 GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde). Volkszählungsurteil vom 15.12.1983:

"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden. [...]
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG – Versammlungsfreiheit; Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit) verzichten.“

  • Dieses Recht kann nur ausgeübt werden, wenn einzelne wissen, was bei welchen Stellen in welchem Umfang über sie gespeichert ist.
  • Es besagt, daß jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, ob er personenbezogene (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person – nach § 3 I Bundesdatenschutzgesetz) Daten preisgibt.
  • Rechtlich darf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt werden, jedoch darf diese Beschränkung nur so weit gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen notwendig ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) und der Bürger muss die Vorraussetzungen und den Umfang der Beschränkungen klar erkennen können (Gebot der Normenklarheit).
  • Zweck: die für eine demokratische Gesellschaft unerläßliche Kommunikation zu ermöglichen, indem ein Umgang mit personenbezogenen Daten ohne Beteiligung des Betroffenen verhindert und damit dessen Handlungsfähigkeit gesichert wird.
  • Dies verlangt die sogenannte „informationelle Gewaltenteilung“, also Unterbindung von nicht genehmigten Datenflüssen zwischen Stellen mit unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen.
  • Aktuelles Problem: Daten sind technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Durch den Aufbau von Informationssystemen aus verschiedenen Datensammlungen ist es möglich, teilweise oder weitgehend ein Persönlichkeitsbild zusammenzufügen. Dabei kann der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung kaum kontrollieren.
  • Aus diesem Grund bedarf es mehr organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, um einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenzuwirken.



Einige Texte zum Recht auf Informationelle Selbstbestimmung:

http://www.cs.uni-magdeburg.de/~sschimke/informationelle_selbstbestimmung.html
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/volkszaehlung.htm
http://www.user.tu-berlin.de/sebinefg/InfSBest.htm
http://www.lfd.nrw.de/infostand/info_2_5.html
http://www-public.rz.uni-duesseldorf.de/~kehr/inhalt.htm